
Ausbildung zum Brandschutz & Evakuierungshelfer gemäß § 10 Arbeitsschutzgesetz und ASR A 2.2 (2018)
Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. Die Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der ASR A 2.2, wobei ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend ist. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.
Durch eine praxisnahe Schulung Ihrer Mitarbeiter sorgen wir dafür, dass diese Auflagen erfüllt werden und die ausgebildeten Brandschutzhelfer & Evakuierungshelfer künftig im Notfall richtig und schnell handeln.
Brandschutzhelfer & Evakuierungshelfer sorgen im Falle eines Brandes für die Verhinderung von Personenschäden. Durch die Bekämpfung von Entstehungsbränden werden Schäden minimiert. Der Ausbildungsinhalt und die Anzahl der Brandschutzhelfer werden durch die Berufsgenossenschaften und in der Arbeitsstättenregel ASR A2.2 “Maßnahmen gegen Brände“ genau geregelt und vorgeschrieben.
Grundsätzlich soll immer die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl an Brandschutzhelfern anwesend sein. Hierbei hat der Arbeitgeber auch eventuellen Abwesenheiten durch Urlaub oder Krankheit Rechnung zu tragen und im Zweifelsfalle mehr Beschäftigte auszubilden. Diese Regelung gilt ab einem Beschäftigten. Somit ist auch in kleinen Betrieben mindestens ein Brandschutzhelfer erforderlich. Hierbei ist es unerheblich ob die 5 % aus der ASR A2.2 einen "ganzen Brandschutzhelfer" ergeben oder nicht.